Recht und Arbeitsschutz

Recht und Arbeitsschutz sind wichtige Themen, über die jeder Bescheid wissen sollte. Denn wer seine Rechte kennt, kann sich bei ungerechter Behandlung am Arbeitsplatz im Notfall wehren. Zum Thema Recht gehören zum Beispiel gesetzliche Bestimmungen zum Gehalt oder zum Urlaubsanspruch, die im Gehaltstarifvertrag sowie im Manteltarifvertrag geregelt sind. Wir beantworten Fragen wie: Was passiert, wenn man mitten im Urlaub plötzlich erkrankt? Wie wird der Urlaub berechnet, wenn eine Mitarbeiterin Elternzeit genommen hat? Und wie viel Gehalt steht Arzthelferinnen und MFA nach dem Gehaltstarifvertrag zu?

Der Themenkomplex Arbeitsschutz behandelt die Arbeitssicherheit in der Praxis. Denn obwohl die Arztpraxis prinzipiell kein besonders gefährlicher Arbeitsplatz ist, bestehen doch Gefahren für die Gesundheit wie zum Beispiel die Infektionsgefahr, gesundheitliche Probleme durch falsches Sitzen, Stehen und Heben oder die Verletzungsgefahr an spitzen Gegenständen wie Skalpellen. Wenn ihr wissen wollt, was genau das Arbeitsschutzgesetz vorschreibt, welche Gesundheitsrisiken in der Arztpraxis beachtet werden müssen und wie Arbeitsschutz konkret umgesetzt wird, seid ihr hier richtig!

Unsere Seite ist noch im Entstehen und deswegen noch längst nicht vollständig. Wir werden nach und nach neue Artikel zu spannenden Themen ergänzen. Zu den einzelnen Artikeln gelangt ihr, indem ihr auf dieser Seite herunterscrollt.

Viel Spaß beim Lesen wünscht das Praxisteam von Yaacool-Physio!

Die Artikel

  • Urlaubsanspruch: Diese Regeln gelten nach Tarifvertrag
  • Der neue Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen/MFA
  • Arbeitsschutz: Gefahren in der Arztpraxis

Urlaubsanspruch: Diese Regeln gelten nach Tarifvertrag

Wie viele Tage im Jahr dürfen Arzthelferinnen/MFA Urlaub nehmen? Und was passiert, wenn man im Urlaub erkrankt? Diese und andere Fragen zum Urlaubsanspruch sind im Manteltarifvertrag geregelt. Wir fassen die wichtigsten Vereinbarungen zusammen. Urlaubsanspruch gemäß Manteltarifvertrag.

Arzthelferinnen und MFA werden zusammen mit Tiermedizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten sowie Zahntechniker/innen vom Verband medizinischer Fachberufe e.V. (http://www.vmf-online.de/) vertreten. In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen für Arzthelferinnen und MFA (AAA) handelt der Verband medizinischer Fachberufe Tarifverträge aus.

Diese Tarifverträge sind bundesweit gültig sofern sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Mitglied in den entsprechenden tarifvertragsschließenden Verbänden sind oder im Arbeitsvertrag Bezug auf die Tarifvereinbarungen genommen wird. Der Urlaubsanspruch wird im Manteltarifvertrag geregelt.

Urlaubsanspruch nach Alter und Zeit des Beschäftigungsverhältnisses

§ 16 des Manteltarifvertrags regelt den Urlaubsanspruch von Arzthelferinnen und MFA. Demnach dürfen Arzthelferinnen/MFA in jedem Kalenderjahr bezahlten Urlaub nehmen. Dieser sollte möglichst zusammenhängend gewährt sowie rechtzeitig, das heißt mindestens vier Monate vorher, festgelegt werden. Mit jedem Monat, den eine Arzthelferin/MFA beschäftigt ist, erwirbt sie Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.

Erst wenn sie sechs Monate in derselben Praxis gearbeitet hat, kann sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erheben. Der Jahresurlaub einer Arzthelferin/MFA beträgt 26 Arbeitstage beziehungsweise 31 Werktage. Werktage sind laut Bundesurlaubsgesetz alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. Als Arbeitstage dagegen gelten alle Kalendertage außer der Samstage, Sonntage und Feiertage. Mit dem 30. Lebensjahr erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 28 Arbeitstage beziehungsweise 34 Werktage und ab dem 40. Lebensjahr darf eine Arzthelferin 30 Arbeitstage beziehungsweise 36 Werktage Urlaub nehmen. Zwei Wochen dieses Urlaubs müssen der Arzthelferin/MFA nach ihren eigenen zeitlichen Wünschen gewährt werden. Das geschieht in Absprache mit Kolleginnen und Arbeitgeber.

Urlaub bei Kündigung, Krankheit und Elternzeit

Beginnt oder beendet eine Arzthelferin/MFA im laufenden Kalenderjahr ein Arbeitsverhältnis, so hat sie Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaub für jeden vollen Monat, in dem sie in dieser Praxis gearbeitet hat. Wurde in einem Monat nicht voll gearbeitet, so hat die Arzthelferin/MFA trotzdem den vollen Urlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs, wenn sie mindestens 15 Kalendertage im Arbeitsverhältnis stand. Wenn Bruchteile von Urlaubstagen mindestens einen halben Tag ergeben, so müssen diese auf volle Tage aufgerundet werden.

Scheidet eine Arzthelferin/MFA nach sechs Monaten in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat sie Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage beziehungsweise 24 Werktage. Wird eine Arzthelferin/MFA auf eigenes Verschulden hin fristlos entlassen, darf sie nur noch Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erheben. Im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs muss die Arzthelferin/MFA ihrem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass sie arbeitsunfähig ist und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen. Der Urlaub wird dann solange unterbrochen, bis die Arzthelferin/MFA wieder gesund ist und kann im Anschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Wenn es bis Ende des Kalenderjahres nicht möglich war, den Urlaub anzutreten, so muss dieser in den nächsten drei Monaten gewährt und angetreten werden.

Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und noch Urlaubsanspruch besteht, so sollte der Urlaub soweit dies möglich ist während der Kündigungsfrist genommen werden. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber den Urlaub abgelten.

Nimmt eine Arzthelferin/MFA Elternzeit, so kann der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Arzthelferin/MFA in dieser Zeit gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Teilzeitarbeit leistet.

Wenn eine Arzthelferin/MFA aus der Praxis ausscheidet, so muss ihr der Arbeitgeber eine Bescheinigung über den gewährten Urlaub ausstellen, die beim nächsten Arbeitgeber vorgelegt werden muss.

Wer sich noch genauer informieren möchte, findet den Manteltarifvertrag auf der Seite des Verbands medizinischer Fachberufe: http://www.vmf-online.de/mfa/mfa-tarife.

Der neue Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen/MFA

Seit dem 01.04.2012 gilt ein neuer Tarifvertrag, der Gehaltssteigerung für Arzthelferinnen und MFA festlegt. Wir fassen die wichtigsten Vereinbarungen zusammen.

Tarifverträge für Arzthelferinnen und MFA werden vom Verband medizinischer Fachberufe e.V. in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen für Arzthelferinnen und MFA (AAA) ausgehandelt. Diese Tarifverträge sind bundesweit gültig sofern sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Mitglied in den entsprechenden tarifvertragsschließenden Verbänden sind oder im Arbeitsvertrag Bezug auf die Tarifvereinbarungen genommen wird. Der Gehaltstarifvertrag legt das Gehalt für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung, Ausbildungsvergütungen sowie Zuschläge für Überstunden, Feiertage und Nachtarbeit fest.

Gehalt nach Tätigkeitsgruppe und Berufserfahrung.

Das Gehalt von vollzeitbeschäftigten Arzthelferinnen/MFA richtet sich nach der Zahl der Berufsjahre und den ausgeführten Tätigkeiten. Die Berufsjahre werden ab dem ersten des Monats gezählt, in welchem die Prüfung zur MFA bestanden wurde. Zeiten der Teilzeitbeschäftigung und des Mutterschutzes werden dabei voll angerechnet, die Elternzeit oder Erziehungsurlaub sowie Zeiten berufsnaher Tätigkeit vor der MFA-Ausbildung zählen zur Hälfte. Um den Umfang der Tätigkeiten festzulegen, unterscheidet man vier Tätigkeitsgruppen:

 • Tätigkeitsgruppe I fasst Tätigkeiten zusammen, die nach allgemeinen Anweisungen durchgeführt werden. Es werden Handlungskompetenzen vorausgesetzt, die eine Arzthelferin/MFA nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung vorweisen kann.

 • In die Tätigkeitsgruppe II fallen Arzthelferinnen/MFA, die Tätigkeiten teilweise selbstständig ausführen und über Handlungskompetenzen sowie ein gründliches und/oder vielseitiges Fachwissen verfügen. Arzthelferinnen/MFA müssen sich zusätzliche Kenntnisse auf einem Gebiet angeeignet oder durch vertiefende oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahmen (mindestens 40 Stunden) erworben haben.

 • Die Tätigkeitsgruppe III setzt voraus, dass Tätigkeiten weitgehend selbstständig ausgeführt werden. Dazu ist eine hohe Handlungskompetenz, Fach- und Führungsverantwortung sowie mehrjährige Erfahrung nötig. Die Arzthelferin/MFA muss sich zusätzliche Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten angeeignet haben oder eine/mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme/n in einem Umfang von 120 Stunden vorweisen können. Die gleiche Qualifikation kann durch Absolvierung des Strahlenschutzkurses gemäß § 24 Abs. 2 der Röntgenverordnung erreicht werden. Es werden außerdem mindestens drei Jahre Berufserfahrung erwartet.

• In die Tätigkeitsgruppe IV werden Arzthelferinnen/MFA eingeordnet, wenn sie selbstständig Tätigkeiten ausführen und eine Leitungsfunktion innehaben wie beispielsweise in der Personalführung. Sie müssen sich außerdem zusätzliche Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten angeeignet oder Fortbildungsmaßnahmen von mindestens 280 Stunden absolviert haben. Es werden ebenfalls drei Jahre Berufserfahrung vorausgesetzt.

Dementsprechend verdient zum Beispiel eine Arzthelferin der Tätigkeitsgruppe I mit einem Jahr Berufserfahrung 1.538 Euro im Monat. Ab dem 4. Berufsjahr wird ihr Gehalt automatisch auf 1.641 Euro erhöht. Hat sie sich in ihren ersten drei Berufsjahren entsprechend weitergebildet, wird sie zudem in Tätigkeitsgruppe II hochgestuft und verdient 1.723 Euro.

Die aktuelle Gehaltstabelle kann im Gehaltstarifvertrag eingesehen werden, den ihr zum Beispiel auf der Seite des Verbands medizinischer Fachberufe findet: http://www.vmf-online.de/mfa/mfa-tarife.

Berechnung für Teilzeitarbeit

Um das Gehalt einer Teilzeitkraft zu errechnen, wird folgende Formel verwendet: Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung x Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33 (durchschnittliche Wochenzahl pro Monat) / 167 (tariflich vereinbarte Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung) So verdient zum Beispiel eine Arzthelferin der Tätigkeitsgruppe III mit 14 Jahren Berufserfahrung (also Bruttogehalt 2.043 Euro) bei einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden die Woche noch 1.059,42 Euro.

Vergütung von Auszubildenden

Der Gehaltstarifvertrag regelt außerdem, was Auszubildende verdienen. Ihre Vergütung steigt nach dem neuen Vertrag um 50 Euro.

Zusätzliche Einmalzahlung

Im Gehaltstarifvertrag wurden zudem Einmalzahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.03.2012 vereinbart. Die Höhe der Zahlungen ist abhängig von den Berufsjahren. Tätigkeitsgruppen I und II erhalten demnach 150 Euro, Tätigkeitsgruppen III und IV 200 Euro. Für Teilzeitbeschäftigte errechnet sich die Summe anteilig im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitszeit. Auszubildende erhalten 90 Euro. Ihr solltet die Einmalzahlungen spätestens mit dem Gehalt für Mai 2012 erhalten haben.

Arbeitsschutz: Gefahren in der Arztpraxis

Arzthelferin – eigentlich kein besonders gefährlicher Beruf, oder? Und doch können in der Praxis Gefahren lauern, die der Arbeitgeber ermitteln und nach Möglichkeit beseitigen muss.

Wer an besonders riskante Berufe denkt, dem fallen meist zuerst Sprengmeister, Polizist, Feuerwehrmann oder Bauarbeiter ein. In diesen Arbeitsbereichen setzen sich Menschen offensichtlichen Gefahren aus und müssen natürlich dementsprechend geschützt werden. Jobs, bei denen man viel hinter dem Schreibtisch sitzt, gelten dagegen als sicher. Doch der Schein trügt, denn auch im Büro, im Geschäft oder in der Arztpraxis gibt es Risiken für Sicherheit und Gesundheit.

Gefahren in Praxis und Klinik

Arztpraxen und Kliniken wirken auf den ersten Blick sicher, doch an jedem Arbeitsplatz lauern Gefahren für die Gesundheit. Zum Beispiel können Arzthelferinnen und MFA allergisch auf Latexhandschuhe reagieren oder bei mangelnden Sicherheitsvorkehrungen mit Gefahrstoffen und Krankheitserregern in Kontakt kommen. Arzthelferinnen und MFA, die viel Zeit mit Verwaltungsaufgaben vor dem Computer verbringen, strapazieren ihre Augen sowie die Wirbelsäule. Auch schlechtes Schuhwerk kann zu Rückenschmerzen führen, wenn man den ganzen Tag auf den Beinen ist. Hinzu kommen psychische Belastungen durch Stress, Zeitmangel, ein schlechtes Arbeitsklima oder umständliche Arbeitsprozeduren.

Wer diesen Gesundheitsgefahren nicht rechtzeitig vorbeugt, riskiert ernste Erkrankungen und Ausfälle der Mitarbeiter, die sich monatelang hinziehen können. Und nicht nur das: Wenn die Arztpraxis nicht in die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter investiert, leidet auch das Arbeitsklima und der Erfolg der Praxis darunter, denn nur zufriedene und gesunde Arbeitnehmer können qualitativ hochwertige Arbeit leisten und sind mit Engagement und Spaß bei der Sache!

Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht!

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt daher vor, die Gefahrenpotenziale am Arbeitsplatz regelmäßig zu analysieren, zu dokumentieren und soweit wie möglich zu beseitigen. Das geschieht mithilfe einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung. Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist die jeweilige Berufsgenossenschaft des versicherten Unternehmens behilflich – also im Fall von Gesundheitsberufen wie der der Arzthelferin/MFA die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Als gesetzliche Unfallversicherung für nicht staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege kümmert sich die BGW um die Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und sorgt im Schadensfall für die medizinische Versorgung und Entschädigung des Arbeitnehmers.

Zur Gefährdungsbeurteilung schlägt die BGW ein systematisches Sieben-Punkte-Programm vor, mit dem Gefahrenquellen zuverlässig entdeckt, beurteilt und reduziert werden können. Wer mehr über die Gesundheitsgefahren in Arztpraxen und Kliniken oder die Gefährdungsbeurteilung wissen möchte, findet auf der Webseite der BGW unter dem Menüpunkt „Gefährdungsbeurteilung“ weitere Informationen: http://www.bgw-online.de